Erlass des TMBJS zur weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus ab 19.03.2022 in der Schule

  • Ab 19. März 2022 gilt die neue ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO, die eine Übergangsphase bis zum 2. April 2022 regelt.
  • Schulen können darüber hinaus schulorganisatorische Maßnahmen in bestimmtem, vom neuen Bundesinfektionsschutzgesetz vorgegebenen Rahmen eigenständig umsetzen.
  • Etwas anderes gilt, wenn das zuständige Gesundheitsamt für eine gesamte Klasse oder Jahrgangsstufe Quarantäne anordnet. Anordnungen der Gesundheitsbehörden sind vorrangig.
  • Es gibt weiterhin zweimal wöchentlich ein Testangebot, für Schüller*innen ohne 3-G-Nachweis sind diese verpflichtend.
  • Die Maskenpflicht besteht in Schulgebäuden, in der Schülerbeförderung sowie im Unterricht ab Klassenstufe 5.
  • Der Schutz von vulnerablen Schüler*innen hat weiter hohe Priorität. Eltern können auf Antrag und mit medizinischem Attest ihre Kinder vom Schulbesuch in Präsenz freistellen lassen. In Verantwortung der Schule werden dann geeignete Einzelfalllösungen gefunden bzw. bereits bestehende Lösungen weitergeführt.

Wir bitten um unverzügliche Vorlage der amtlichen Quarantäneanordnung bzw. um eine Negativ-Bescheinigung bei Freitestung.

Eine Freitestung kann frühestens am 7. Tag der Quarantäne mittels PCR-Testung oder Antigen-Schnelltest in zertifizierten Testzentren durchgeführt werden.


Die Schulleitung