Lernen am anderen Ort

Unterricht im Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz

Im Altenburger Land ist ab 09.06. 2021 der Inzidenzwert von 35 nicht überschritten und es gilt folgendes:

  1. Unterricht findet unter den Bedingungen des Regelbetriebs mit primärem Infektionsschutz nach Maßgabe des § 34 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO (Phase „Grün“) statt. Maßnahmen zum Lernen am anderen Ort sind uneingeschränkt zulässig. Einrichtungsfremden Personen ist hierfür abweichend von § 40 ThürSARS-CoV2-KiJuSSp-VO der Zutritt gestattet.

  2. Befreiungsmöglichkeiten von der Präsenzpflicht von Schülern: Schüler, die Risikomerkmale eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, werden auf formlosen Antrag bei der Schulleitung von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt, § 36 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.

Sofern ein Schüler bereits einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen kann, ist er verpflichtet, ein aktuelles ärztliches Attest vorzulegen, mit dem das bestehende erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Impfung gegen den Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird.

  1. Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: Alle Schüler sowie das pädagogische Personal staatlicher Schulen sind verpflichtet, innerhalb des Schulgebäudes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO zu tragen. Dies gilt nicht für den Unterricht.

Die Schulleitung