Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Schulbereich (ThürAbmildSchulVO) vom 04.03.2022

Das Thüringer Kultusministerium hat auch in diesem Schuljahr eine Abmilderungsverordnung beschlossen, damit Schülerinnen und Schüler keine pandemiebedingten Nachteile haben.
Teil des Abmilderungspakets sind die bereits aus dem vergangenen Schuljahr bekannten Regelungen
§20 ThürAbmildSchulVO - Versetzung und Wiederholung in den allgemeinbildenden Schulen

  • Schüler und Schülerinnen der Klassenstufen 6 und 8 rücken in die nächsthöhere Klassenstufe auf
  • Zeugnisse erhalten keinen Versetzungsvermerk
  • Schüler und Schülerinnen können auf Antrag der Eltern freiwillig die zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholen, sofern diese nicht bereits freiwillig wiederholt wurde.
    • Formlose Anträge sind bis spätestens zum 15. Juni 2022 an die Schulleiterin Frau Fuchs zu stellen.
    • Die Entscheidung der freiwilligen Wiederholung trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
    • Die freiwillige Wiederholung wird nicht auf die maximale Wiederholungsmöglichkeit angerechnet.
    • Die Regelung gilt nicht für Abschlussklassen.

 

Die Schulleitung
Veit-Ludwig-von-Seckendorff-Gymnasium

 

 

Erlass des TMBJS zur weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus ab 19.03.2022 in der Schule

  • Ab 19. März 2022 gilt die neue ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO, die eine Übergangsphase bis zum 2. April 2022 regelt.
  • Schulen können darüber hinaus schulorganisatorische Maßnahmen in bestimmtem, vom neuen Bundesinfektionsschutzgesetz vorgegebenen Rahmen eigenständig umsetzen.
  • Etwas anderes gilt, wenn das zuständige Gesundheitsamt für eine gesamte Klasse oder Jahrgangsstufe Quarantäne anordnet. Anordnungen der Gesundheitsbehörden sind vorrangig.
  • Es gibt weiterhin zweimal wöchentlich ein Testangebot, für Schüller*innen ohne 3-G-Nachweis sind diese verpflichtend.
  • Die Maskenpflicht besteht in Schulgebäuden, in der Schülerbeförderung sowie im Unterricht ab Klassenstufe 5.
  • Der Schutz von vulnerablen Schüler*innen hat weiter hohe Priorität. Eltern können auf Antrag und mit medizinischem Attest ihre Kinder vom Schulbesuch in Präsenz freistellen lassen. In Verantwortung der Schule werden dann geeignete Einzelfalllösungen gefunden bzw. bereits bestehende Lösungen weitergeführt.

Wir bitten um unverzügliche Vorlage der amtlichen Quarantäneanordnung bzw. um eine Negativ-Bescheinigung bei Freitestung.

Eine Freitestung kann frühestens am 7. Tag der Quarantäne mittels PCR-Testung oder Antigen-Schnelltest in zertifizierten Testzentren durchgeführt werden.


Die Schulleitung

Informationen des Gesundheitsamtes

Freitestung von Schülern aus der Kontaktpersonenquarantäne - Handlungsanweisung für Sorgeberechtigte

Für eine Verkürzung der Absonderung bestehen folgende Optionen:

  1. Durchführung einer PCR-Testung frühestens am fünften Tag der Absonderung
    Die Entlassung aus der Quarantäne erfolgt erst nach Erhalt des negativen Testergebnisses. Wird bereits vor dem 5. Tag der Absonderung eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt, so verkürzt deren negatives Ergebnis die Quarantänedauer nicht.
  2. Durchführung eines Antigen-Schnelltestes frühestens am siebenten Tag der Absonderung
    Die Entlassung aus der Quarantäne erfolgt erst nach Erhalt des negativen Testergebnisses. Wird bereits vor dem 7. Tag der Absonderung eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt, so verkürzt deren negatives Ergebnis die Quarantänedauer nicht. Es sind qualitativ hochwertige Antigen-Schnelltests zu verwenden. Die Testung sollte als Fremdtestung durch oder unter Aufsicht von geschulten Personen erfolgen.

Hinweis: Die Möglichkeit die Quarantäne durch eine negative Testung nach 5 Tagen (PCR-Testung) oder nach 7 Tagen (Testung mittels Antigen-Schnelltest) zu verkürzen wurde geschaffen, um unnötige Härten zu verringern. Dennoch beträgt die Inkubationszeit bis zu 14 Tage.

 

Wurde eine Testung vor dem 5. Tag der Absonderung mit PCR oder vor dem 7. Tag der Absonderung mittels Schnelltest durchgeführt, gilt diese Testung nicht als Freitestung. Die Quarantäne ist damit nicht verkürzt. Der Zugang zur Einrichtung kann somit erst nach Ablauf der regulären Quarantäne von 10 Tagen gewährt werden oder mit einer erneuten Testung am entsprechenden im Informationsschreiben genannten Tag.

 

Warnstufe 3 zum Schulbeginn nach den Herbstferien

Liebe Schülerinnen, Schüler und Sorgeberechtigte,

zum Schulbeginn nach den Herbstferien gilt im Altenburger Land die Warnstufe 3.

Es gilt in dieser Stufe die Pflicht zum Tragen einer MNB im Schulhaus und im Unterricht und die Testpflicht (außer 3G-Nachweis). Ohne 3G-Nachweis oder Testung in der Schule - Androhung von Bußgeld durch das Schulamt und Unterricht in gesonderter Lerngruppe mit MNB.

Weitere Hinweise: TMBJS bzw. in der Übersicht: Corona-Regelungen_Schule.pdf

Die Schulleitung

Information und Handlungsweise zum COVID Vorkommnis in einer Klasse

Wurde in einer Klasse ein Schüler positiv mittels PCR getestet, erhalten die Elternsprecher der Klasse eine Information und diese informieren alle anderen Sorgeberechtigten über diese positive Testung.

Bei positivem PCR-Test in der Klasse gelten folgende Regeln:

  • Sorgeberechtigte entscheiden über den weiteren Schulbesuch Ihres Kindes in Präsenz;
  • bei Nichtteilnahme am Präsenzunterricht des Schülers ist eine schriftliche Mitteilung durch Sorgeberechtigten erforderlich (auch per Email möglich : Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!);
  • wenn Ihr Kind PCR positiv getestet wird, bitte schnellstmögliche Meldung an die Schule per Email oder telefonisch:  03448 75140;
  • falls Ihr Kind Symptome aufweist, ist keine Teilnahme am Präsenzunterricht möglich;
  • der Unterricht für Schüler in Distanz erfolgt über die TSC (Aufgaben oder Videounterricht).

Vielen Dank für Ihre Zusammenarbeit.

Schulleitung