allgemeine Informationen

Notbetreuung – Kreis der berechtigten Eltern

Nach Rücksprache in der Staatssekretärs-Konferenz am 16.3.2020 werden die Hinweise zur Notbetreuung ergänzt:

Gruppe A: generell berechtigte Eltern

1. Erfasste Eltern der Gruppe A

Eine großzügige Notbetreuung findet statt für Personal im Gesundheitsbereich (einschließlich Pflege und Herstellung entsprechender Produkte) und mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit. Diese Betriebe sollen mit vollständigem Personal arbeiten können. Wir verlangen bei dieser Gruppe nicht, dass der konkret betroffene Elternteil zwingend gebraucht wird.

Zu den Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und damit zu Gruppe A gehören auch Justizvollzugsanstalten und freiwillige Feuerwehren (während der Bereitschaftszeiten).

Zum Gesundheitsbereich gehören auch Eltern, die Heil- oder Rehabilitationsbehandlungen nach ärztlicher Verschreibung durchführen (etwa Ergo- und Physiotherapie, Logopädie u.ä.). Auch Psychotherapeuten sind erfasst.

2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe A

Für Gruppe A reicht eine glaubhafte Darlegung, dass beide Eltern im Gesundheitsbereich bzw. in Bereichen der öffentlichen Sicherheit tätig sind. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist nützlich, sollte aber nicht zwingend gefordert werden.


Gruppe B: Zulassung im Einzelfall

1. Erfasste Eltern der Gruppe B

Die Notbetreuung im Einzelfall wird gewährleistet für das betriebsnotwendige Personal in Betrieben der kritischen Infrastruktur.

a. Kritische Infrastruktur

Erste Voraussetzung für Gruppe B ist, dass beide Eltern in einem Betrieb der kritischen Infrastruktur arbeiten. Dazu gehören:
• Wasserversorgung,
• Energieversorgung (Strom, Gas),
• Entsorgungswirtschaft,
• Kommunikation (einschließlich Post, digitale Infrastruktur),
• Personenverkehr (Schiene und Straße, Autobahnen)
• Grundversorgung mit Lebensmitteln (einschließlich Verkauf und Logistik),
• Betriebe mit größeren Tierbeständen,
• Reinigungspersonal,
• Gerichte und Staatsanwaltschaften.

b. Betriebsnotwendiges Personal

Bei Gruppe B ist zweite Voraussetzung, dass die Eltern innerhalb ihres Betriebes zum betriebsnotwendigen Personal gehören. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass diese Betriebe ihre Aufgaben auch mit reduziertem Personalbestand erfüllen können.

Eine Notbetreuung wird gewährleistet für die Kinder von Mitarbeiter*innen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend gebraucht werden. Diese Betriebsnotwendigkeit kann sich etwa aus Notfallplänen ergeben oder daraus, dass einzelne Personen über Spezialkenntnisse verfügen oder besondere Aufgaben wahrnehmen müssen. Zum betriebsnotwendigen Personal gehören alle Mitglieder von Krisenstäben.

2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe B

Für die Gruppe B werden Arbeitgeberbescheinigungen erbeten. Die Bescheinigung umfasst den konkreten Betrieb und eine Bestätigung, dass die konkrete Person zur Aufrechterhaltung des Betriebes benötigt wird (mit stichwortartiger Begründung).